Das Münchner Schöffengericht, mehrheitlich besetzt von zwei Hausfrauen, hat bei seinem Urteil vom 30.11.2016 neben vielen anderen Dingen u.a. folgenden Gesichtspunkt übersehen:
Es geht dabei um den Ausgangspunkt aller nachfolgenden Verfahren, um das Urteil vom 16.8.2010: Der Münchner Zivilrichter hatte – was seit 2010 der Sache nach unbestritten ist – die Akten nicht gelesen, bevor er das Urteil diktierte. Er hatte sich deshalb ganz eindeutig einer Rechtsbeugung strafbar gemacht. Rechtsbeugung ist nämlich prinzipiell möglich in folgenden beiden Alternativen:
1) Der Inhalt, das Ergebnis der Entscheidung ist grob falsch.
2) Das Verfahren, das zu der Entscheidung führte, ist grob falsch.
Hier lag also ganz eindeutig die zweite Alternative vor, das grob falsche Verfahren. Zumindest der Anfangsverdacht i.S.d. § 152 II StPO lag also offen sichtbar auf der Hand. Die StA München I war also seinerzeit ganz eindeutig zumindest zur förmlichen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Rechtsbeugung und zu ernsthaften Ermittlungen verpflichtet.
Vor allem hatte ich seinerzeit meinerseits einen Rechtsanspruch auf effektive Strafverfolgung. Der Rechtsanspruch auf effektive Strafverfolgung hat eben gerade zum Inhalt, dass die StA München I das Ermittlungsverfahren wegen Rechtsbeugung seinerzeit förmlich eröffnen und ernsthafte Ermittlungen anstellen musste.
Der Rechtsanspruch auf effektive Strafverfolgung war deshalb im meinem Fall gegeben, weil Beschuldigter ein Amtsträger ist. Seit der Tennessee Eisenberg-Entscheidung des BVerfG vom 26.6.2014 ist nämlich anerkannt, dass ein echter, vollwertiger Rechtsanspruch des Verletzten (statt einem bloßen Reflexrecht) genau dann gegeben ist, wenn der Beschuldigte eine Straftat in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes begangen haben soll. Diese Voraussetzung lag in meinem Fall ganz eindeutig vor.
Das BVerfG begründete die Schaffung eines Rechtsanspruchs auf effektive Strafverfolgung in seiner Entscheidung vom 26.6.2014 seinerzeit damit, dass unter allen Umständen bereits der Eindruck vermieden werden müsse, staatliche Strafverfolgungsbehörden würden gegen Amtsträger weniger intensiv ermitteln als gegen jeden anderen einer Straftat beschuldigten Staatsbürger. Diese Begründung führte das BVerfG seinerzeit in Rn. 11 der Tennessee Eisenberg-Entscheidung vom 26.6.2014 näher aus. Diese Begründung des BVerfG aus seiner Entscheidung vom 26.6.2014 war ganz eindeutig auch in meinem Fall tragfähig: Es würde das Vertrauen der Bürger in das Funktionieren des Rechtsstaats in der Tat untergraben, würde nicht gegen den einer Rechtsbeugung beschuldigten Richter ermittelt werden.
Dieser Rechtsanspruch auf effektive Strafverfolgung ist im Wege des Ermittlungserzwingungsverfahrens gerichtlich durchsetzbar. Genau ein solches betrieb ich seinerzeit. Genau aus diesem Verfahren stammte mein inkriminierter Schriftsatz, die Anhörungsrüge vom 16.2.2015. Ich hatte also seinerzeit in einem Gerichtsverfahren meine prozessualen Rechte verfolgt, nicht mehr und nicht weniger. Die notwendige “Abwägung” des Münchner Schöffengerichts im Urteil vom 30.11.2016 musste also ganz eindeutig zugunsten desjenigen ausfallen, der schlicht und ergreifend seine prozessualen Rechte wahrnimmt.