Das Landgericht München I hat nunmehr mit Urteil vom 30.11.2016 die Verurteilung des Amtsgerichts München zu 60 Tagessätzen bestätigt, Revision ist eingelegt.
Ein autoritäres Staatsverständnis ist die ideologische Grundlage der Verurteilung. Der autoritäre Staat zeichnet sich dadurch aus, dass er jederzeit die Möglichkeit hat, nach seinem Belieben Kritik an sich und seinen Vertretern zu unterdrücken. Aus der Sicht des autoritären Staates ist jede Art von Freiheit eine Gnade, die er gewährt oder nicht gewährt, ganz nach Belieben des Staates. Nach diesem Staatsverständnis gibt es keine Grundrechte des Bürgers, schon gar nicht ein Grundrecht auf Meinungsfreiheit. Indem also der Staat eine Verurteilung ausspricht, mit der er das Grundrecht des Bürgers auf Meinungsfreiheit negiert, gibt er sich als autoritärer Staat zu erkennen. Der allererste Aufsatz in der NJW nach dem Krieg (aus der Feder von Herrn Kollegen Dr. Lewald) trug deshalb den Titel “Freiheit der Advokatur – die wir meinen.” Um nichts Geringeres geht es auch hier: Um die Freiheit der Advokatur!
Dieses Urteil ist im wesentlichen wie folgt aufgebaut:
1. Die Rechtsausführungen des 5. Strafsenats des OLG München in seinem Beschluss vom 11.7.2016 (s.o.). Das OLG referiert darin im wesentlichen die einhellige Rechtsprechung zum Problemkreis “Schmähung versus Justizkritik”. Danach hätte auch im vorliegenden Fall unabweislich ein Freispruch erfolgen müssen, S. 8 – 10
2. Das Urteil des Vorsitzenden Richters der 34. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 16.8.2010 (Az. 34 O 20011/08) als Einzelrichter. Jeder Idiot kann sehen, dass der Vorsitzende Richter die Akten nicht gelesen hat. Es handelt sich um eine strafbare Rechtsbeugung durch Nichtlektüre der Gerichtsakten. Das ist der Ausgangspunkt aller nachfolgenden Verfahren, S. 13 – 19
3. Die Strafanzeige wegen Rechtsbeugung vom 16.9.2014, S. 19 – 33
4. Die Verfügung der StA vom nächsten Tag, vom 17.9.2014: Keine Einleitung des Ermittlungsverfahrens, keinerlei Maßnahmen zur Unterbrechung der Verjährung, S. 36 – 37
5. Die Beschwerdebegründung zur GenStA vom 1.10.2014, S. 41 – 50
6. Der Schriftsatz zum OLG zur Erzwingung der Ermittlungen wegen Rechtsbeugung vom 27.10.2014, S. 51 – 85
7. Die Ablehnung der Richter des 2. Strafsenats des OLG München wegen Besorgnis der Befangenheit vom 3.11.2014, S. 86 – 89
8. Der weitere ergänzende Schriftsatz zum OLG vom 29.12.2014, S. 93 – 111
9. Der Beschluss des OLG vom 5.2.2015, S. 113 – 117
10. Die Anhörungsrüge vom 16.2.2015, S. 117 – 122
11. Die “rechtliche Würdigung” des Urteils vom 30.11.2016, S. 130 – 137: Das Urteil setzt sich damit in offenen Widerspruch zum Beschluss des OLG vom 11.7.2016 und zu der einhelligen Rechtsprechung zu Art. 5 GG.
Das Urteil des Landgerichts München I vom 30.11.2016 zu Art. 5 GG im Volltext:
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-110444?hl=true