Es gibt zum Problemkreis “Schmähung versus Justizkritik” mittlerweile eine einhellige Rechtsprechung. Als jüngstes Beispiel dieser Rechtsprechung sei genannt der sehr ausführlich begründete Beschluss des Anwaltsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen vom 8.1.2016, 2 AGH 18/15, abgedruckt in den BRAK-Mitteilungen 2016, 293.
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